Satzung

Fassung der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 10. November 2022

§ 1 Name und Sitz

1Der Verein führt den Namen “Deutscher Verband für Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e.V. (DVP)”.

2 Sitz des Vereins ist Berlin.

3Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1 Vereinszwecke sind:

  1. Förderung des Verständnisses von Projektmanagementaufgaben
  2. Austausch von Wissen und Erfahrung auf nationaler und internationaler Ebene
  3. Herausgabe von Publikationen
  4. Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen
  5. Ausrichtung von Fachtagungen und Kongressen
  6. Vertreten der Ziele des Vereins, insbesondere gegenüber den gesetzgebenden Institutionen
  7. Durchführung und Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Projektmanagements in der Bau- und Immobilienwirtschaft, z. B. auch durch Forschungs- und/oder Gutachtenaufträge oder Stipendien an Hochschulen
  8. Erstellung von Leitlinien für die Aus- und Weiterbildung
  9. Festlegen von Qualifikationsmerkmalen für das Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft einschließlich der Durchführung von Zertifizierungen
  10. Erarbeitung und Herausgabe eines Ethikkodexes für Mitglieder
  11. Förderung außergerichtlicher Konfliktschlichtung im Bauwesen

2 Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder des Vereins sind:

  • persönliche Mitglieder und Firmenmitglieder
  • kooperative Mitglieder
  • Ehrenmitglieder.

2 Natürliche Personen und Firmen (juristische Personen) können Mitglieder (entweder persönliche Mitglieder oder Firmenmitglieder) werden, sofern sie aufgrund einer entspre­chenden fachspezifischen Qualifikation Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft selbstständig und unabhängig erbringen sowie die Vereinszwecke und den Ethikkodex des Vereins fördern wollen.

Eine Firmenmitgliedschaft kann auch von solchen Unternehmen beantragt werden, bei denen Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft lediglich durch (selbstständige) Unternehmensbereiche/-abteilungen eines Unternehmens erbracht werden.

Persönliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht selbst Unternehmensinhaber/innen oder Mitglieder von Organen (insbesondere Geschäftsführer/innen) sind, soweit sie in einem Unternehmen Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft erbringen.

3 Kooperative Mitglieder können Personen und Institutionen sein, die im Bereich des Projektmanagements wirken, aber nicht die Voraussetzungen des Absatz (2) erfüllen wie zum Beispiel:

  • Universitätsinstitute/Lehrstühle
  • rechtsfähige Körperschaften
  • Behörden
  • Anwälte/Anwältinnen, Anwaltssozietäten, Unternehmensberatungs- und WP-Gesellschaften
  • Auftraggeber/innen oder planende bzw. ausführende Unternehmen und deren Mitarbeiter

soweit sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mit­gliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein und seine Ziele hervorragend verdient gemacht haben. Unter den Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung  Ehrenvorsitzende ernennen.

5 Die Aufnahme der Mitglieder nach § 3 Absatz (1) 1. bis § 3 Absatz (1) 3. erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder in Textform gefassten Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Berufspraxis des Bewerbers/der Bewerberin sowie der zu erwartenden Förderung der Vereinszwecke. Der Vorstand bestätigt schriftlich oder in Textform die Aufnahme. Bei Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe.

Der Vorstand kann Richtlinien beschließen, die Kriterien für die Ermessensausübung festlegen. Dabei kann bei neuen Mitgliedern auch vorgesehen werden, dass eine nur begrenzte Berufspraxis durch die Teilnahme am DVP-Weiterbildungsprogramm bzw. eine DVP-Zertifizierung ausgeglichen wird.

6 Persönliche Mitglieder, die eine Tätigkeit bei einem Mitgliedsunternehmen aufnehmen, können ihre persönliche Mitgliedschaft für die Dauer der Beschäftigung ruhen lassen. Der Beginn und die Beendigung einer ruhenden Mitgliedschaft sind dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Während einer ruhenden Mitgliedschaft ruht das aktive Wahlrecht.

7 Zertifizierung

Soweit der DVP ein Zertifizierungsprogramm umsetzt, können sowohl Mitglieder wie auch Dritte zertifiziert werden. Das DVP-Zertifikat dient zum Nachweis der Fachkompetenz für Projektmanager/innen in der Bau- und Immobilienwirtschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: durch Tod sowie durch Erlöschen der Gesellschaft oder Institution oder durch Austritt oder durch Ausschluss.

§ 5 Austritt, Ausschluss

1 Der Austritt kann nur schriftlich oder in Textform an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

2 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen. Dem Mitglied muss vor der Abstimmung Gele­genheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mit­glied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Aus­schluss befreit nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Wich­tige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz wiederholter Mahnung und die Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1 Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitglieder­versammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag kann für Firmenmitglieder, persönliche Mitglieder und kooperative Mitglieder in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

2 Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei unterjährigem Beitritt oder Beendigung der Mitgliedschaft nach §4 ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3 Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmefällen ganz erlassen.

4 Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zu Beitragsleistungen befreit.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
  • der Vorstand
  • der/die Besondere Vertreter/in nach § 30 BGB – Geschäftsführer/in

§ 9 Vorstand

1 Der Vorstand führt die Geschäfte und erledigt alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

2 Der Vorstand hat ins­besondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstattung des Jahresberichts in der ordentlichen Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Wirtschaftsplans und der Jahresendabrechnung
  • Bestellung und Abberufung besonderer Vertreter nach § 30 BGB (Geschäftsführer/innen des Vereins)

3 Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglie­derversammlung gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann einen oder zwei gleichberechtigte 1. Vorsitzende (Präsidenten/Präsidentinnen) und deren Stellvertreter/innen bestimmen. Wählt die Mitgliederversammlung zwei 1. Vorsitzende, nehmen beide die ihnen übertragenen Aufgaben gemeinsam wahr.

4 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder in beratenden Funktionen ohne Stimmberechtigung zu Vorstandssitzungen bezüglich einzelner Themenstellungen unterstützend heranzuziehen. Sofern die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt hat, können diese auf Wunsch des Vorstandes die Funktion eines beratenden Mitgliedes des Vorstandes wahrnehmen.

5 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

6 Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

7 Die gewählten sechs Vorstandsmitglieder stellen den Vorstand im Sinne des § 26 BGB dar. Soweit keine anderweitigen Festlegungen getroffen sind, vertreten jeweils zwei der sechs Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei ein Vorstandsmitglied die Funktion einer/eines ersten Vorsitzenden (Präsidenten/Präsidentin) innehaben muss.

8 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorstandes weiter. In dieser Mitgliederversammlung kann für den Rest der Amtszeit für das ausgeschiedene Mitglied ein/e Nachfolger/in gewählt werden.

9 Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer/innen als besondere Vertreter/innen im Sinne von § 30 BGB berufen und entlassen. Der Vorstand entscheidet auch über die Vergütung des oder der Geschäftsführer/in.

10 Der Geschäftsführung obliegen die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, die Bearbeitung der laufenden Aufgaben und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Ist nur ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, vertritt er/sie den Verein im Rahmen der ihm erteilten Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Sind zwei oder mehr Geschäftsführer/innen bestellt, vertreten zwei Geschäftsführer/innen den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Vertretungsberechtigung.

11 Der Vorstand kann einen beratenden Beirat einsetzen und über dessen Besetzung und Aufgabenstellung entscheiden.

12 Der Vorstand kann durch einfachen Beschluss Unterstützungsgremien (z. B. Arbeitskreise oder Fachgruppen) einrichten und auflösen. Der Vorstand legt dabei die Aufgabenstellung und den/die Vorsitzende/n der Gremien fest. Der/die Vorsitzende soll ein Mitglied des Vereins sein. Fachgruppen sind dauerhafte Einrichtungen, welche die Vorstandstätigkeit in bestimmten Bereich unterstützen. Arbeitskreise dienen der Bewältigung/Erarbeitung vorübergehender Aufgabenstellungen/Arbeitsergebnisse.

Der Vorstand kann darüber hinaus im Einzelfall zu seiner Unterstützung eine Aufgabenstellung an einzelne Mitglieder übertragen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes bleibt hierdurch unberührt.

13 Der Vorstand ist überdies berechtigt, Regionalgruppen zu gründen und deren Leitung zu benennen. Die Aufgabenstellung der Regionalgruppen legt der Vorstand fest.

14 Der Vorstand bestimmt in Abstimmung mit der vom AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.) benannten Fachkommissionsleitung für die AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/ Projektmanagement“ die in die Fachkommission zu entsendenden Vorständen/Mitglieder des DVP.

15 Mitgliedern des Vorstandes werden die tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeiten entstehen, auf Nachweis ersetzt. Solange Einzelheiten nicht in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung für die Kostenerstattung von Vorstandsmitgliedern und ggf. Mitgliedern des Vereins geregelt worden sind, entscheidet der Vorstand. Die Angemessenheit ist Gegenstand der Tätigkeit der Rechnungsprüfer/innen.

§ 10 Vorstandssitzungen

1 Der/die 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Sofern zwei gleichberechtigte 1. Vorsitzende bestellt sind, kann jede/r der beiden 1. Vorsitzenden Vorstandssitzungen einberufen.

2 Die Einberufung von Vorstandsitzungen muss zudem auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern geschehen.

3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei Berufung von zwei gleichberechtigten 1. Vorsitzenden die Stimme des/der älteren Vorsitzenden.

6 Im Übrigen entscheiden die gewählten Vorstandsmitglieder im Rahmen der Festlegungen der Geschäftsordnung des Vorstands und der auf dieser Basis durch den Vorstand vorgenommenen Ressortverteilung.

§ 11 Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Die Einberufung soll im vierten Quartal des Geschäfts­jahres vorgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung online, das heißt durch Einräumung einer digitalen Teilnahmemöglichkeit der Mitglieder, durchzuführen.

2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Satzungsänderungen
  • Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und des zu erstellenden Wirtschaftsplanes
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen über das vergangene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung der Rechnungsprüfer/innen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  • Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
  • Ernennung der Ehrenmitglieder
  • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Festlegung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstands

Mitgliederversammlungen werden von dem bzw. einem der 1. Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet (Versammlungsleiter/in).

3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder in Textform (E-Mail-Übermittlung ist zulässig) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstag zu übersenden. Zum Nachweis der fristgerechten Einladung genügt es, dass die Einladung versandt wurde.

4 Auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder ist vom Vor­stand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Verlangen bzw. dem Antrag stattzufinden hat.

5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden bzw. die Zahl der zugeschalteten Teilnehmer bei einer Online-Versammlung beschlussfähig.

6 Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für den Ausschluss von Mitgliedern. Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

7 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen, die das Register­gericht oder die Steuerbehörde nachweislich für erforderlich halten, selbst vorzunehmen.

8 Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in Textform (E-Mail-Übermittlung ist zulässig) einzureichen.

9 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schrift­lich Bevollmächtigten ausgeübt werden, der selbst Mitglied sein muss. Jedes Mitglied darf maximal vier andere Mitglieder vertreten.

10 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mit­glieder, der Gang der Verhandlung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu über­senden. Die Genehmigung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 12 Bestimmung für die Wahlen

1 Die Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

3 Die Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen prüfen die ordnungsgemäße Buchführung des Verbands und die Mittelverwendung. Sie erstellen einen Prüfbericht, der der Mitgliederversammlung vorliegt oder vorgetragen wird und die Grundlage für die Entlastung des Vorstands bildet.

§ 13 Bestimmung für die Wahlen

1 Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern dieses mindestens einer der anwesenden Wahlberechtigten verlangt.

2 Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Jedes Mitglied des Vereins hat das Vorschlagsrecht für die Kandidaten. Vor der eigentlichen Wahl muss der Kandidat sein Einverständnis hierfür abgegeben haben.

3 Ergibt sich bei der Kandidatur mehrerer Bewerber für ein Amt keine solche Mehrheit für einen Bewerber, so wird in einem zweiten Wahlgang in einer Nachwahl zwischen den Bewerbern mit der größten Stimmenzahl die Entscheidung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen getroffen. Die Auszählung erfolgt öffentlich in der Sitzung. Die Amtszeit neu gewählter Mitglieder des Vorstandes beginnt mit dem Anfang des auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahres.

§ 14 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens 3/4 der Anwesen­den für die Auflösung stimmen.

2 Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versamm­lung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

3 Der Auflösungsbeschluss muss eine Bestimmung darüber enthalten, auf wen das Vermögen des Vereins übergehen soll. Das Vermögen darf nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zufallen. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

§ 15 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereins­register in Kraft.

Berlin, den 10.11.2022

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